Dies gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Vor Vorinstanz hielt er sodann fest, dass er gegen C._____ vorgegangen sei, weil der Schriftenwechsel mit ihm stattgefunden habe und er der Überzeugung gewesen sei, dass er das mit dem Gläubigervertreter anzuschauen habe. Er sei davon überzeugt gewesen, dass er den Gläubigervertreter habe betreiben müssen, sein Vorgänger habe dies auch schon so gemacht. Er sei der Meinung gewesen, dass dies so korrekt sei (act. 249 f.): "Ich lüge Sie nicht an. Ich war der Überzeugung, dass es richtig war. Deshalb habe ich es auch so gemacht.