4.1.1. Der Beschuldigte wurde zu dem im vorgehaltenen Vorwurf mehrfach befragt. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg vom 20. Januar 2022 hielt er mehrmals und konstant fest, dass es bei dem von ihm gewählten Vorgehen um ein "Standardverfahren" gehandelt habe, welches im Kanton Aargau so von Betreibungsämtern angewendet werde (act. 171 f.). Weiter hielt er fest, dass es keine "Vorgeschichte" zwischen ihm und C._____ gebe und er ihn auch nicht kenne (act. 172). Dies gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).