3.1.3. Das Einreichen einer Betreibung ist in der Regel kein Zwangsmittel im Sinne des Tatbestands der Nötigung, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch als ein solches eingestuft werden (JOSITSCH/ CONTE, Nötigung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], Jahrgang 2017, S. 63 ff., S. 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die Anhebung einer Betreibung oder das Androhen einer solchen ist somit grundsätzlich zulässig; eine (strafbare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und als Druckmittel eingesetzt wird.