(act. 135 ff.). Am 29. November 2021 reichte C._____ Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen das Regionale Betreibungsamt Y._____ beim Bezirksgericht Y._____, untere Aufsichtsbehörde über die Schuldbetreibung und Konkurs, ein und beantragte die Bezahlung der Parteikostenentschädigung in Höhe von Fr. 40.00 sowie den Rückzug der gegen ihn am 11. Mai 2021 eingeleiteten Betreibung (act. 143). Der Beschuldigte führte alsdann in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 an das Bezirksgericht Y._____ aus, dass er die Beschwerde zurückziehe, sofern C._____ hierfür eine Aufwandgebühr von Fr. 50.00 entrichte (act. 162).