Anschliessend wies C._____ den Beschuldigten mit E-Mail vom 20. April 2021 darauf hin, dass er als Gläubigervertreter nicht Schuldner der Betreibungsgebühren sei und der Beschuldigte stattdessen seine Forderung direkt gegenüber der Gläubigerin geltend zu machen habe (act. 81). Am 11. Mai 2021 leitete der Beschuldigte die Betreibung gegen C._____ beim Betreibungsamt QQ._____ ein (act. 93) und zeigte diesen zusätzlich mit Schreiben vom 11. Mai bzw. 18. Mai 2021 bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau an (act. 84 und 89).