1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg richtet sich gegen den durch die Vorinstanz erfolgten Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB) sowie eventualiter der mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Das vorinstanzliche Urteil ist – mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 2 (Zivilforderung/Parteientschädigung) – vollständig angefochten und demzufolge in diesem Umfang zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).