3. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge gestellt: - Beizug der Akten der Vorinstanz (ST.2022.102)." 3.4. Mit Verfügung vom 24. August 2023 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass die bisherigen Privatkläger im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnehmen. 3.5. Mir Berufungsantwort vom 17. September 2023 beantragte der Beschuldigte eine vollständige Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. -6- 3.6. Am 13. Februar 2024 fand die Verhandlung vor dem Obergericht mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: