"1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). 2. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Änderungen verlangt: - Der Freispruch in Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen. - Der Beschuldigte sei aufgrund der Schuldspruchs angemessen zu bestrafen. - Dem Beschuldigte seien aufgrund des Schuldspruchs die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.