C._____ reichte daraufhin am 29. November 2021 Beschwerde gegen das Regionale Betreibungsamt Y._____ beim Bezirksgericht Y._____, Untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, ein und verlangte die Bezahlung der Parteikostenentschädigung von CHF 40.00 und den Rückzug der gegen ihn eingeleiteten Betreibung Nr. [...]. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 machte der Beschuldigte den Rückzug der Betreibung gegen C._____ von der Bezahlung einer Aufwandgebühr von CHF 50.00 abhängig.