Obwohl die Anwaltskommission des Kantons Aargau dem Beschuldigten mit Schreiben vom 4. Juni 2021 erläuterte, dass C._____ als Gläubigervertreter nicht Schuldner der Betreibungsgebühren ist, reichte der Beschuldigte am 22. Juli 2021 ein Rechtsöffnungsbegehren gegen C._____ beim Regionalgericht QQ._____ ein.