C._____ liess den Beschuldigten in der Folge mit E-Mail vom 20. April 2021, 11.59 Uhr darauf aufmerksam machen, dass er die Betreibungen als Gläubigervertreter im Auftragsverhältnis eingeleitet habe und daher nicht Schuldner der Betreibungsgebühren sei. Der Beschuldigte leitete dennoch am 11. Mai 2021 die Betreibung gegen C._____ beim Betreibungsamt QQ._____ ein (Betreibung Nr. [...]) und zeigte ihn mit Schreiben vom 11. bzw. 18. Mai 2021 bei der Anwaltskommission an.