"Mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung Art. 181 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt etwas zu tun bzw. hat dies teilweise versucht. eventualiter Mehrfache versuchte Erpressung Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB