3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat die Kosten für seine freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. - 18 -