Entgegen dem Beschuldigten hat die hohe Anzahl der Fälle denn auch nicht zu einem erhöhten Aufwand in der Verteidigung geführt, zumal die Verteidigungsstrategie lediglich auf pauschalen Vorbringen beruht hat. Mithin blieben die Namen der einzelnen Attestempfänger im Plädoyer vor Vorinstanz – bis auf T._____, der einen Impf- und keinen Maskendispens erhielt – unerwähnt (act. 368 ff.). Entsprechend rechtfertigt sich eine Kostenaufteilung nicht. Dem Beschuldigten sind die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. - 17 -