Alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen im Sinne der Ausstellung der 97 unwahren ärztlichen Zeugnisse standen in einem engen und direkten Zusammenhang. Die Untersuchungshandlungen wären denn auch notwendig gewesen, wenn einzig die 17 Handlungen, hinsichtlich welcher ein Schuldspruch ergangen ist, zu beurteilen gewesen wären. Entgegen dem Beschuldigten hat die hohe Anzahl der Fälle denn auch nicht zu einem erhöhten Aufwand in der Verteidigung geführt, zumal die Verteidigungsstrategie lediglich auf pauschalen Vorbringen beruht hat.