Der Beschuldigte wurde wegen der Ausstellung von 17 unwahren Arztzeugnissen schuldig gesprochen, in den übrigen Fällen bleibt es beim rechtskräftigen Freispruch. Der Beschuldigte ist nach demselben Muster vorgegangen. Einzige, aber notwendige Untersuchungshandlungen waren die Hausdurchsuchung inklusive Datenauswertung sowie die Einvernahme des Beschuldigten. Weitere Untersuchungshandlungen wurden gerade nicht vorgenommen, woraus die Freisprüche resultierten. Alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen im Sinne der Ausstellung der 97 unwahren ärztlichen Zeugnisse standen in einem engen und direkten Zusammenhang.