Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist – ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 – auf 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD).