Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (vgl. BGE 149 IV 321), der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.00 [UA act. 20 f.]) und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 5'000.00 eher tief und ist unter keinem Titel herabzusetzten, um in der Summe mit der ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden angemessen zu sein. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch dabei sein Bewenden.