Weitere Umstände, die im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor, zumal die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). - 15 - Damit wirkt sich die Täterkomponente insgesamt neutral aus. 3.7. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahre festgesetzt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist.