Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme vom 12. Januar 2022 die Ausstellungen der Maskendispense zugegeben, hingegen stellt er sich auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, hinsichtlich des Vorwurfs der falschen ärztlichen Zeugnisse nichts falsch gemacht zu haben. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ist damit ausgeschlossen.