3.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen mit seiner Frau und zwei erwachsenen bzw. fast erwachsenen Kindern (act. 18 f.). Vorstrafenlosigkeit und stabile persönliche Verhältnisse stellen allerdings den Normalfall dar und sind deshalb neutral zu beurteilen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).