Die Täterkomponente ist neutral zu berücksichtigen (vgl. unten). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, weshalb es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten zuzüglicher einer Verbindungsbusse sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).