__ und F._____) bzw. 8 Monaten (in 14 Fällen mit Eventualvorsatz) Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat die falschen ärztlichen Zeugnisse stets nach demselben Vorgehen und weitgehend denselben Beweggründen ausgestellt, wobei zu Gunsten des Beschuldigten in 14 Fällen zu berücksichtigen ist, dass er bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat, was verschuldensmässig weniger schwer als direktvorsätzliches Handeln zu gewichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Die Täterkomponente ist neutral zu berücksichtigen (vgl. unten).