Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und den davon erfassten Tathandlungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen. - 14 -