Entsprechend schwer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass er keinen Gewinn mit seinem Handeln erzielte, entlastet ihn nicht, da Entgeltlichkeit für die Erfüllung des angeklagten Grundtatbestands gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erforderlich ist.