__ das Zeugnis sonst noch überall einsetzte, ist nicht bekannt. Das ist hingegen von untergeordneter Bedeutung, zumal dies nicht vom Beschuldigten abhing. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mit dem unwahren Attest – neben dem tatbestandserfüllenden und deshalb hier nicht zusätzlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigenden Element der Erlangung eines unberechtigten Vorteils für den Attestempfänger – ein öffentliches Interesse sowie Drittinteressen, namentlich den Gesundheitsschutz, gefährdete. Das unwahre ärztliche Zeugnis wurde zwecks Umgehung der zur Epidemiebekämpfung eingeführten Schutzmassnahmen ausgestellt.