Der Beschuldigte erstellte nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Maskenpflicht in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19- Pandemie am 15. Juni 2021 für G._____ aus Liechtenstein einzig aus wirtschaftlichen Gründen (Verhinderung einer Restaurantschliessung) einen Maskentragdispens, wobei er im ärztlichen Zeugnis wahrheitswidrig gesundheitliche Gründe für den Dispens angab. Weder hatte der Beschuldigte Kontakt zu G._____ selbst, noch zog er es in Erwägung, eine vorgängige Konsultation durchzuführen oder lag ihm dessen Krankheitsgeschichte vor. Es erfolgte einzig eine telefonische Kontaktaufnahme von Frau F.___