3.4. Hinsichtlich des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses für G._____ ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkts für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schützt als Rechtsgut das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einem ärztlichen Zeugnis als Beweisurkunde entgegengebracht wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 142 IV 119 E. 2.2 und 137 IV 167 E. 2.3.1). - 13 -