3. 3.1. Der Beschuldigte hat mehrfach (in 17 Fällen) ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der einzelnen tatbestandsmässigen Handlungen aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage.