316 ff.). Die Atteste mit dem unwahren Inhalt waren weiter auch geeignet, wichtige öffentliche Interessen bzw. wichtige und berechtigte Interessen Dritter, namentlich den Gesundheitsschutz, zu gefährden, wurde die Masken- und Zertifikatspflicht doch zum Zweck eingeführt, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. - 12 - 2.6. Zusammenfassend steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt hat. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.