Eine Befragung der Empfänger der Atteste (vgl. Berufungsbegründung, S. 18) erscheint unter diesen Umständen zum Nachweis der Tatbestandsmässigkeit nicht notwendig. Dass die Atteste nicht nur für den privaten Gebrauch, sondern dazu dienten, sich der im Ausstellungszeitpunkt geltenden Masken- und Impfzertifikatspflicht zu entziehen, liegt auf der Hand. Dadurch erlangten die Personen einen unrechtmässigen Vorteil, indem sie – dort wo das Obligatorium bestand – keine Maske tragen mussten bzw. sich nicht impfen lassen mussten bei Impfzertifikatspflicht.