Anfragen, und seinem bewussten Vorspiegeln von Untersuchungen und Abklärungen in den Attesten, dass die Anfragen um Dispense nicht aus medizinisch indizierten Gründen, sondern zumeist aus massnahmenkritischen Gründen erfolgten. Indem er trotz dieses Wissens Arztzeugnisse ausstellte, hat er das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das dem medizinischen Standard entsprechend zustande gekommene ärztliche Zeugnis mindestens eventualvorsätzlich verletzt. Eine Befragung der Empfänger der Atteste (vgl. Berufungsbegründung, S. 18) erscheint unter diesen Umständen zum Nachweis der Tatbestandsmässigkeit nicht notwendig.