Insofern der Beschuldigte vorbringt (Berufungsbegründung, S. 9 f. und 18), es sei nicht erstellt, dass die Empfänger der Atteste tatsächlich keine gesundheitlichen Gründe aufgewiesen hätten, kann er daraus hinsichtlich der ohne nähere Prüfung ausgestellten Masken- bzw. Impfdispense nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte wusste durch seine bis ins Ausland reichende und auf Massnahmenkritiker gerichtete Bekanntheit, durch den Umstand, dass Personen bei anderen Ärzten mit ihren Dispensanliegen abgeblitzt waren, der Attestausstellung trotz fehlender Krankheitsgeschichten insbesondere fehlender Symptombeschriebe in den