Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und mindestens in Kauf genommen hat, Atteste mit einem unwahren Inhalt auszustellen. In Bezug auf die Ausstellung der Maskendispense nach Liechtenstein für das Restaurant V._____ (für F._____, G._____, H._____) ist gar von einem direkten Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass die Arztzeugnisse einzig aus wirtschaftlichen Gründen (drohende Restaurantschliessung) anbegehrt wurden, gab jedoch bewusst wahrheitswidrig an, dass die Dispense «aus gesundheitlichen Gründen» erfolgten (act. 318, 265-267).