Im Gegenteil waren die Betroffenen teilweise von ihren Hausärzten oder Kinderärzten «abgeblitzt» (act. 318), d.h. dass ihnen diese Ärzte die Ausstellung eines Attests verweigerten und damit zum Ausdruck brachten, dass gerade kein medizinisch indizierter Grund für einen Dispens vorlag, was dem Beschuldigten vollends bewusst war, zumal er sich damit brüstete, dass in der Schweiz sonst praktisch niemand bereit war, «den Leuten zu helfen» (act. 318). Dass er konkrete Kenntnis vom Nichtbestehen gesundheitlicher Beeinträchtigungen hatte, hat er mit der Ausstellung von Maskendispense nach Kontaktaufnahme von Frau F.___