__ ausstellte. Auch in diesem Fall werden weder Daten von Konsultation angegeben noch Rechnungen, Terminbestätigungen, Anrufverzeichnungen oder ähnliche Unterlagen vorgewiesen. Schliesslich verfängt auch das Argument nicht, dass ein Tragdispens nicht zwingend auf einem medizinischen Grund beruhen müsse (Berufungsbegründung, S. 17), zumal der Beschuldigte ausdrücklich Masken- bzw. Impfdispense aus gesundheitlichen Gründen attestierte. - 10 -