Eine wie vom Beschuldigten vorgebrachte zwischenzeitlich erfolgte physische, telemedizinische oder anderweitige Konsultation ist nicht ersichtlich (Berufungsbegründung, S. 15). Mithin liegt nur eine sehr kurze Zeitspanne inklusive Wochenendtagen zwischen den Anfragen und der Bestätigung, was nur einen sehr begrenzten Zeitraum von ca. einem Arbeitstag für eine Konsultation zugelassen hätte. Eine Konversation zur Terminvereinbarung ist im Chatverlauf hingegen nicht ersichtlich. Vielmehr äusserte sich O._____ mit der erstaunten Rückmeldung «Wow. Hermichen Dank» (act. 75).