, H._____) gab er an, die Maskendispense zum Zweck der Verhinderung einer Restaurantschliessung ausgestellt zu haben, zumal das Personal mit Maske nicht mehr arbeitswillig gewesen sei (act. 318). Nach dem Gesagten ist für das Obergericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Arztzeugnisse ausgestellt hat und vor deren Ausstellung keine Konsultation (physisch oder telefonisch) stattgefunden hat bzw. keine weiteren Informationen über die Krankengeschichte der Personen vorgelegen haben.