Es sei alles telefonisch erledigt worden (act. 318). Ob er einen der vorerwähnten Patienten persönlich und von Angesicht zu Angesicht untersucht habe, bevor er ein Arztzeugnis ausstellte, könne er nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls gäbe es keine Krankheitsgeschichten oder ähnliches dieser Personen (act. 321). Eine solche wäre hingegen selbst bei einer vom Beschuldigten in der Berufungsbegründung behaupteten telemedizinischen Untersuchung vorhanden gewesen (vgl. Berufungsbegründung, S. 14). Die Leute hätten teilweise auch einfach eine prophylaktisch Maskendispens gewollt, da sie dies beruhigt habe (act. 321). Er habe einfach «helfen» wollen.