2.2. Gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden u.a. Ärzte, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.