Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei weder erwiesen, dass er in allen Fällen ein Arztzeugnis ausgestellt habe (Berufungsbegründung, S. 15), noch, dass die Arztzeugnisse unwahr seien. Es habe jeweils eine persönliche oder telemedizinische sorgfältige Untersuchung stattgefunden und er habe die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen behandelt (Berufungsbegründung, S. 14 ff.). Er habe Atteste stets aufgrund medizinischer Notwendigkeit und zum Wohl der Patienten ausgestellt (Berufungsbegründung, S. 18).