In 3 Fällen sei der Beschuldigte per Textnachricht um die Ausstellung von Arztzeugnissen mit Maskendispensen gebeten worden. Es lägen in letztgenannten Fällen zwar keine ausgestellten Arztzeugnisse vor, -7- aufgrund der Chatverläufe könne hingegen eruiert werden, dass solche ausgestellt worden seien (vorinstanzliches Urteil E. 5).