2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe 17 Atteste für Maskendispense bzw. in einem Fall für einen Impfdispens ausgestellt (betreffend B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, U._____, T._____), ohne die betreffenden Personen vorgängig medizinisch untersucht zu haben. In 14 Fällen sei der Beschuldigte telefonisch für eine Ausstellung der in den Akten befindenden Arztzeugnisse mit Masken- bzw. Impfdispens kontaktiert worden. In 3 Fällen sei der Beschuldigte per Textnachricht um die Ausstellung von Arztzeugnissen mit Maskendispensen gebeten worden.