Mithin sind die genannten Anfragen für Arztzeugnisse mit Maskendispensen Gegenstand des Strafverfahrens (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). In Würdigung des gewichtigen Vertrauens, das einem ärztlichen Zeugnis entgegengebracht wird und des damit verbundenen hoch zu gewichtenden Gesundheitsschutzes erscheint die dem Beschuldigten durch Ausstellen falscher Arztzeugnisse vorgeworfene Vertrauensverletzung als gewichtig. An der Aufklärung besteht folglich ein hohes öffentliches Interesse.