Bundesgerichts 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 4.2.2). Die beschlagnahmten individualisierbaren Informationen beschränken sich vielmehr auf das sachlich Notwendige. Sie sind zur Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten unentbehrlich, zumal ohne Namen, Adressen und Geburtsdaten keine Zuordnung der Anfragen für Arztzeugnisse zu einzelnen Personen hätte hergestellt werden können. Es besteht denn auch ein enger Sachzusammenhang zwischen den Daten und der Strafuntersuchung. Mithin sind die genannten Anfragen für Arztzeugnisse mit Maskendispensen Gegenstand des Strafverfahrens (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5).