Anfragen hingegen lediglich Namen und Adressen (act. 72, 85, 101). Ob es sich bei den betroffenen Personen überhaupt um Patienten handelte, nachdem die Mehrheit nie in der Praxis des Beschuldigten war (act. 318) und es von ihnen auch keine Krankheitsgeschichten gegeben hat (act. 321), kann mit Blick auf die nachfolgende Abwägung offenbleiben. Es liegen zwar keine Entbindungen von der allfälligen Geheimnispflicht nach Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO oder Fälle nach lit. a vor. Jedoch wurden beim Beschuldigten keine sensiblen, höchstpersönliche und einer Person zuordenbaren Informationen wie Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- oder Therapieverlaufsberichten beschlagnahmt (vgl. Urteil des