Es ist sodann auch gar nicht ersichtlich, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen von Patienten im Verfahren verletzt worden wären. Die beschlagnahmten Informationen bestanden im Wesentlichen aus schriftlichen Anfragen um Maskendispense per SMS. Teilweise beinhalten diese Anfragen – neben Namen, Adressen und Geburtsdaten – auch einzelne rudimentär beschriebene Krankheitssymptome wie beispielsweise Atemprobleme, Schwindel, Kopfschmerzen oder Bronchitis. In den im Berufungsverfahren noch zu behandelnden Fällen beinhalten die -6-