Dies wäre denn auch zweckfremd, denn es kann der eigentliche Zweck der Siegelung, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.5), nicht mehr erreicht werden. Der Beschuldigte unterliess es weiter im Beschwerdeverfahren gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 10. Januar 2021 schutzwürdige Geheimnisinteressen vorzubringen (act. 152 ff., 197 ff., 206 ff.).