Der Verzicht ist gültig, nachdem der Beschuldigte zuvor über die entsprechende strafprozessuale Möglichkeit der Siegelung aufgeklärt wurde (act. 54). Eine zur Siegelung legitimierte Person, die keinen Siegelungsantrag gestellt hat, kann sich im Berufungsverfahren nicht auf den Standpunkt stellen, es hätte eine Siegelung von «Amtes wegen» – insofern eine solche überhaupt existiert – erfolgen müssen. Dies wäre denn auch zweckfremd, denn es kann der eigentliche Zweck der Siegelung, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.5), nicht mehr erreicht werden.