1.2.3. Dasselbe gilt auch bezüglich der Unverwertbarkeit aufgrund einer Siegelung von «Amtes wegen»: Der Beschuldigte hat auf eine Siegelung des anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Mobiltelefons sowie des (ohnehin defekten) Computers verzichtet und sich kooperativ gezeigt (act. 48, 54). Der Verzicht ist gültig, nachdem der Beschuldigte zuvor über die entsprechende strafprozessuale Möglichkeit der Siegelung aufgeklärt wurde (act. 54).